Das Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG, BGBl. 62/2004) gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinn des KSchG. Es geht auf die Richtlinie 2002/65/EG zurück, welche grundsätzlich eine volle Harmonisierung anstrebt und daher Abweichungen grundsätzlich in keine Richtung zulässt. Unter Finanzdienstleistungen fallen alle Arten von Bankgeschäften, Versicherungsverträge, Anlagegeschäfte und Zahlungsdienstleistungen.
Das FernFinG enthält einerseits Informationspflichten (§§ 5 bis 7) und andererseits Regelungen über ein Rücktrittsrecht (§§ 8 bis 12).
Der Unternehmer muss dem Verbraucher nach § 5 FernFinG vor Abgabe der Vertragserklärung umfangreiche Informationen in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellen (u.a. Name und Anschrift des Unternehmers, Firmenbuchnummer, Beschreibung der Finanzdienstleistung, Gesamtpreis, Hinweis auf Risken, weitere Steuern, Einzelheiten der Zahlung, Information über das Rücktrittsrecht). Andere Informationspflichten (etwa nach den §§ 9a und 18b VAG, § 6 Abs 1 InvFG, nach dem KMG, nach § 17 Abs 3 WAG, nach § 34 BWG, nach § 2 ÜberweisungsG) bleiben unberührt.
Bei Ferngesprächen muss nach § 6 FernFinG zunächst Name, Firma und Zweck des Anrufes offengelegt werden. Wenn der Verbraucher zustimmt, genügt in der Folge vor Vertragsabschluss die Übermittlung von einigen wesentlichen Informationen (Name, Beschreibung der Finanzdienstleistung, Gesamtpreis, weitere Steuern, Rücktrittsrecht).
Der Unternehmer hat unabhängig von den Informationspflichten nach § 5 dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen und alle in § 5 genannten Informationen in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Grundsätzlich kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss. Es reicht die Absendung innerhalb der Frist, Schriftform ist nicht erforderlich. Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nach § 5 erst nach Vertragsabschluss erhalten, beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Erhalt dieser Informationen und Unterlagen. Eine absolute Frist ist nicht vorgesehen. Bei Lebensversicherungen und Verträgen über die Altersversorgung beträgt die Frist 30 Tage (Die Rücktrittsfrist in § 165a VersVG wird ebenfalls auf 30 Tage verlängert!).
Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen mit diesem Unternehmer oder einem Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, kann er auch von diesem weiteren Vertrag zurücktreten
Kein Rücktrittsrecht besteht bei Finanzdienstleistungen, deren Preis Schwankungen unterliegt (etwa Devisen, Wertpapiere, Swaps, Optionen, etc.), bei Reise- und Gepäckversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei Verträgen, die mit Zustimmung des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
Im Fall eines Rücktritts kann der Unternehmer jenen Teil des Entgeltes verlangen, welcher dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleitung entspricht - dies allerdings nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht darauf hingewiesen hat und der Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrages vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat.
Das FernFinG tritt am 1.10.2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, nicht anzuwenden.